6 (pag. 239). Der Beschuldigte verwahre sich sodann entschieden gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten. Ihm sei keine Vorschrift bekannt, die ihm in Bezug auf Einsatzpläne des Personals und Terminkalender eine Aufbewahrungspflicht auferlege (pag. 239 f.). Mit Schreiben vom 5. November 2018 bezog sich der Beschuldigte erneut auf die Würdigung des Radarfotos.