Betreffend das Radarfoto stelle sich die Frage, wie das erstinstanzliche Gericht eine «frappante Ähnlichkeit» festgestellt und zugleich ein biometrisches Gutachten abgelehnt habe, weil ein solches nicht gerichtsverwertbar sei. Indem die Vorinstanz auf eine frappante Ähnlichkeit schliesse, habe sie eine Sachverständigenfrage beantwortet, die ein Sachverständiger ihrer Ansicht nach gar nicht beantworten könne