Es würden Feststellungen dazu fehlen, dass der Beschuldigte kein weiteres Fahrzeug unterhalte oder ausschliesslich das tatrelevante Fahrzeug nutze. Weil sich der Beschuldigte tage- oder auch wochenweise in der Schweiz aufhalte, dürfte es der «Üblichkeit entsprechen», dass er von Verwandten besucht werde und auch Familienmitglieder sein Fahrzeug benutzen würden (pag. 239). Betreffend das Radarfoto stelle sich die Frage, wie das erstinstanzliche Gericht eine «frappante Ähnlichkeit» festgestellt und zugleich ein biometrisches Gutachten abgelehnt habe, weil ein solches nicht gerichtsverwertbar sei.