Zulässiges Verteidigungsverhalten könne und dürfe nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden. Dies gelte namentlich, wenn er sich auf sein Aussa- ge- und Zeugnisverweigerungsrecht berufe. Unbestritten sei, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Halter des massgeblichen Fahrzeugs gewesen sei (pag. 238). Die daran anknüpfende Vermutung, der Beschuldigte fahre öfter mit diesem Fahrzeug als andere Personen, sei eine nicht logische Schlussfolgerung. Es würden Feststellungen dazu fehlen, dass der Beschuldigte kein weiteres Fahrzeug unterhalte oder ausschliesslich das tatrelevante Fahrzeug nutze.