Die vorinstanzliche Beweiswürdigung unterstelle dem Beschuldigten gestützt auf das ältere Foto, er habe zur Tatzeit einen Bart getragen und er sei zu den Einvernahmen und Verhandlungen ohne Bart erschienen. Die Vorinstanz treffe weiter die Annahme, die männlichen Verwandten des Beschuldigten hätten zur Tatzeit keinen Bart getragen. Darüber könnten die Bilder jedoch keinen Aufschluss geben, weil diese jeweils nicht der Tatzeit zugeordnet werden könnten (pag. 238). Zulässiges Verteidigungsverhalten könne und dürfe nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.