Es sei bedenklich, wenn in der Beweiswürdigung der Vorinstanz das Vorhandensein eines Bartes als Ausschlusskriterium herangezogen werde. Dies gelte umso mehr, als keines der Vergleichsfotos aus dem Tatzeitraum und insbesondere das Foto des Beschuldigten aus dem Jahre 2010, also vier Jahre vor der Tat, stamme (pag. 237). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung unterstelle dem Beschuldigten gestützt auf das ältere Foto, er habe zur Tatzeit einen Bart getragen und er sei zu den Einvernahmen und Verhandlungen ohne Bart erschienen.