Die Einschätzung eines Polizeibeamten sei kaum in Einklang mit allgemeingültigen, naturwissenschaftlichen Erfahrungssätzen zu bringen, zumal selbst die Vorinstanz davon ausgehe, ein biometrisches Gutachten auf der Basis des Radarfotos im Abgleich mit dem Beschuldigten könne nicht zu einem gerichtsverwertbaren Beweis führen. Es sei bedenklich, wenn in der Beweiswürdigung der Vorinstanz das Vorhandensein eines Bartes als Ausschlusskriterium herangezogen werde.