___ (Ort) abgestellt, wonach durch einen Vergleich der Lichtbilder von einem Polizeibeamten der Schluss gezogen worden sei, einzig der Beschuldigte könne als Täter in Betracht kommen. Die Einschätzung eines Polizeibeamten sei kaum in Einklang mit allgemeingültigen, naturwissenschaftlichen Erfahrungssätzen zu bringen, zumal selbst die Vorinstanz davon ausgehe, ein biometrisches Gutachten auf der Basis des Radarfotos im Abgleich mit dem Beschuldigten könne nicht zu einem gerichtsverwertbaren Beweis führen.