10. Vorbringen des Beschuldigten In seiner Berufungserklärung vom 10. September 2018 liess der Beschuldigte durch seine Verteidigerin ausführen, die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz sei lückenhaft und stelle nicht auf die wesentlichen Tatsachen ab. Anstatt das Radarbild einem biometrischen Abgleich zu unterziehen werde auf die «Ermittlungen» des Polizeipräsidiums D.________ (Ort) abgestellt, wonach durch einen Vergleich der Lichtbilder von einem Polizeibeamten der Schluss gezogen worden sei, einzig der Beschuldigte könne als Täter in Betracht kommen.