5 digten, welche einen Freispruch in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» rechtfertigen würden. Die Vorinstanz war folglich insbesondere aufgrund der Haltereigenschaft, des Radarfotos, der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten in der Schweiz sowie seines Aussageverhaltens überzeugt, dass dieser den Porsche am 9. Dezember 2014 um 21:31 Uhr lenkte und mithin der Täter ist (pag. 219, S. 9 der Urteilsbegründung).