218, S. 8 der Urteilsbegründung). Aus der Gesamtheit der Indizien, welche für sich allein betrachtet allenfalls nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft hindeuteten, sei auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis der Täterschaft zu schliessen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug am fraglichen Tag von einer Drittperson in der Schweiz benutzt worden wäre. Vielmehr spreche alles dafür und nichts dagegen, dass der Beschuldigte selber seinen Porsche in jenem Zeitpunkt gelenkt habe. Es bestünden keine unüberwindbaren und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Täterschaft des Beschul-