Im Gegensatz dazu gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass einer seiner in D.________ (Ort) wohnhaften Verwandten mit dem Fahrzeug in der Schweiz unterwegs gewesen sei. In Kombination mit der frappanten Ähnlichkeit zwischen dem Beschuldigten und dem auf dem Radarfoto abgelichteten Lenker, würden daher derart belastende Beweisumstände vorliegen, dass eine Erklärung des Beschuldigten vernünftigerweise hätte erwartet werden dürfen. Eine solche habe der Beschuldigte nicht geliefert, weshalb das «verweigernde Aussageverhalten» zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen sei (pag. 218, S. 8 der Urteilsbegründung).