Der Beschuldigte sei unbestrittenermassen im Dezember 2014 Halter des Porsches gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dieser fahre häufiger mit dem Porsche, als die nicht im gleichen Haushalt lebenden Verwandten oder aussenstehende Dritte. Der Beschuldigte besitze zudem eine C-Bewilligung in der Schweiz, weil er gemäss Handelsregisterauszug seit 2009 eine Praxis in E.________ (Ort) betreibe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte öfters in der Schweiz auf der A1 Auto fahre, weil diese Strecke zu seinem Arbeitsweg gehöre. Im Gegensatz dazu gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass einer seiner in D.___