Der Beschuldigte trage auf dem Lichtbild aus dem Jahr 2010 hingegen beinahe denselben kreisförmigen Bart wie auf dem Radarbild. Es bestehe demnach eine frappante Typenähnlichkeit. Aufgrund der schlechten Qualität vermöge das Radarfoto allerdings nicht schlüssig zu belegen, dass es sich beim Lenker um den Beschuldigten handle (pag. 216, S. 6 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte sei unbestrittenermassen im Dezember 2014 Halter des Porsches gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dieser fahre häufiger mit dem Porsche, als die nicht im gleichen Haushalt lebenden Verwandten oder aussenstehende Dritte.