9. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte berufe sich auf sein Aussageverweigerungsrecht sowie auf sein «Zeugnisverweigerungsrecht aus familiären Gründen», weshalb davon auszugehen sei, entweder der Beschuldigte selber oder ein Familienmitglied sei zur Tatzeit der Lenker des Porsche gewesen. Ein Vergleich mit den verschiedenen Lichtbildern zeige, dass die männlichen Verwandten des Beschuldigten entweder gar keinen oder zumindest keinen ähnlichen Bart wie auf dem Radarfoto aufwiesen. Der Beschuldigte trage auf dem Lichtbild aus dem Jahr 2010 hingegen beinahe denselben kreisförmigen Bart wie auf dem Radarbild.