8. Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts die Aussagen des Beschuldigten (pag. 66 ff., 198 ff., 280 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf konkrete Aussagen eingegangen. Des Weiteren finden sich folgende Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 27. Februar 2015 inkl. Lenkerabklärung und Radarfoto vom 9. Dezember 2014 (pag. 2 ff.), der Auszug aus dem zentralen Migrationssystem ZEMIS vom 7. September 2016 (pag. 28), der Auszug aus dem Fahreignungsregis-