Er berief sich sowohl im durch die Staatsanwaltschaft D.________ (Ort) durchgeführten Rechtshilfeverfahren als auch im weiteren Verfahren auf sein Aussageverweigerungsrecht sowie auf sein «Zeugnisverweigerungsrecht aus familiären Gründen» (vgl. Eingabe Rechtsanwältin B.________ vom 11. August 2015 an die Staatsanwaltschaft D.________ (Ort); pag. 45). Mithin bestreitet der Beschuldigte implizit, zum Tatzeitpunkt der Fahrer des in Frage stehenden Fahrzeugs gewesen zu sein.