214, S. 4 der Urteilsbegründung). Das Radarbild zeigt das Fahrzeug inklusive Nummernschild sowie den teilweise erkennbaren, männlichen Fahrer (pag. 25). Die Lenkerabklärungen ergaben weiter, dass das Fahrzeug zur Tatzeit auf den Beschuldigten zugelassen war, was dieser in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. August 2016 sowie in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 26. Februar 2019 ausdrücklich bestätigte (pag. 5, 15, 67 Z. 34 f., 281 Z. 21 ff.). Gegen den Strafbefehl vom 26. November 2015 erhob der Beschuldigte am 3. Dezember 2015 Einsprache (pag. 46 ff.). Er berief sich sowohl im durch die Staatsanwaltschaft D._____