5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten und ist von der Kammer damit in allen Punkten mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung