Der Beschuldigte erklärte aber mehrfach, zur Sache keine Aussagen machen zu wollen (pag. 45, 67 Z. 22 f., 160 Z. 10 ff.), weshalb es seitens der Gerichtsbehörden nicht opportun gewesen wäre, ihn explizit zur Einreichung entlastender Fotos aufzufordern. Der Beschuldigte war überdies von Beginn an anwaltlich vertreten und kennt seine Rechte.