Zur Begründung hält die Kammer Folgendes fest: Dem Beschuldigten stand während des bisherigen Verfahrens mehrfach die Möglichkeit offen, entlastende Beweismittel vorzubringen. Insbesondere seine Brüder standen schon in einem frühen Verfahrensstadium im Fokus (pag. 86 ff.) und es wäre für den Beschuldigten nahe gelegen, allfällig entlastendes Beweismaterial in diesem Verfahrensstadium vorzulegen. Der Beschuldigte erklärte aber mehrfach, zur Sache keine Aussagen machen zu wollen (pag.