Im Rahmen des oberinstanzlichen Beweisergänzungsverfahrens stellte die Verteidigung den Antrag, entlastende Fotos nachreichen zu dürfen. Dazu hielt sie fest, seitens des Gerichts sei der Eindruck vermittelt worden, der Beschuldigte hätte entlastende Beweise vorbringen müssen. Dies könne jedoch nicht Aufgabe eines Beschuldigten sein. Zur Gewährleistung eines fairen und objektiven Verfahrens wäre es seitens der Behörden geboten gewesen, den Beschuldigten darauf aufmerksam zu machen, dass er entlastende Beweise vorbringen müsse. Dieser Beweisantrag wurde mit Beschluss der Kammer abgewiesen (pag. 284). Zur Begründung hält die Kammer Folgendes fest: