2 B.________ fotokopiert und zu den Akten genommen (pag. 288 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 26. Februar 2019 wurde der Beschuldigte zudem zur Person und zur Sache einvernommen, wobei er sich wiederum, wie bereits überwiegend im bisherigen Verfahren, sowohl auf sein Aussageverweigerungsrecht als auch auf sein «Zeugnisverweigerungsrecht aus familiären Gründen» berief (pag. 280 ff.). Im Rahmen des oberinstanzlichen Beweisergänzungsverfahrens stellte die Verteidigung den Antrag, entlastende Fotos nachreichen zu dürfen.