3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung vom 10. September 2018 stellte die Verteidigung den Beweisantrag auf Erstellung von Sachverständigengutachten (pag. 238). Mit begründetem Beschluss vom 18. Oktober 2018 wurden diese Anträge abgewiesen und der Beschuldigte aufgefordert, innert Frist allfällige Konfrontationsansprüche geltend zu machen (pag. 256 f.). Mit Schreiben vom 5. November 2018 hielt Rechtsanwältin B.________ namens des Beschuldigten fest, zurzeit würden keine Konfrontationsansprüche geltend gemacht (pag. 263 ff.).