2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit handschriftlicher Eingabe vom 24. Mai 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 205). Die Berufungserklärung datiert vom 10. September 2018 und ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Der Beschuldigte beantragte, er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen (pag. 236 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 24. September 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 247 f.).