Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 363 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Februar 2019 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Hofstetter, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin i.V. Kummer Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 24. Mai 2018 (PEN 16 333) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 24. Mai 2018 (pag. 201 ff.) erklärte das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Be- schuldigter) der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 9. Dezember 2014 auf der Autobahn A1-Ost in Koppigen, schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 270.00, ausmachend total CHF 25‘920.00, wobei der Vollzug der Geldstra- fe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse von CHF 6‘480.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 24 Tagen (Ziff. 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 202), sowie zu den Verfahrens- kosten, bestimmt auf CHF 3‘100.00 (Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 202). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit handschriftlicher Eingabe vom 24. Mai 2018 fristgerecht die Beru- fung an (pag. 205). Die Berufungserklärung datiert vom 10. September 2018 und ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Der Beschuldigte beantragte, er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen (pag. 236 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 24. September 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 247 f.). Der Beschuldigte wurde am 19. Oktober 2018 zur oberinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 26. Februar 2019 vorgeladen (pag. 258 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung vom 10. September 2018 stellte die Verteidigung den Beweisantrag auf Erstellung von Sachverständigengutachten (pag. 238). Mit be- gründetem Beschluss vom 18. Oktober 2018 wurden diese Anträge abgewiesen und der Beschuldigte aufgefordert, innert Frist allfällige Konfrontationsansprüche geltend zu machen (pag. 256 f.). Mit Schreiben vom 5. November 2018 hielt Rechtsanwältin B.________ namens des Beschuldigten fest, zurzeit würden keine Konfrontationsansprüche geltend gemacht (pag. 263 ff.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein ak- tueller Strafregisterauszug, datierend vom 7. Februar 2019 (pag. 275), sowie ein Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Wallis, datierend vom 26. Febru- ar 2019 (pag. 287), eingeholt. Anlässlich der für die oberinstanzliche Hauptver- handlung vom 26. Februar 2019 durchgeführten Eingangskontrolle wurden die vor- gewiesenen Ausweispapiere des Beschuldigten sowie von Rechtsanwältin 2 B.________ fotokopiert und zu den Akten genommen (pag. 288 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 26. Februar 2019 wurde der Beschuldigte zudem zur Person und zur Sache einvernommen, wobei er sich wiederum, wie bereits überwiegend im bisherigen Verfahren, sowohl auf sein Aussageverweigerungsrecht als auch auf sein «Zeugnisverweigerungsrecht aus familiären Gründen» berief (pag. 280 ff.). Im Rahmen des oberinstanzlichen Beweisergänzungsverfahrens stellte die Vertei- digung den Antrag, entlastende Fotos nachreichen zu dürfen. Dazu hielt sie fest, seitens des Gerichts sei der Eindruck vermittelt worden, der Beschuldigte hätte ent- lastende Beweise vorbringen müssen. Dies könne jedoch nicht Aufgabe eines Be- schuldigten sein. Zur Gewährleistung eines fairen und objektiven Verfahrens wäre es seitens der Behörden geboten gewesen, den Beschuldigten darauf aufmerksam zu machen, dass er entlastende Beweise vorbringen müsse. Dieser Beweisantrag wurde mit Beschluss der Kammer abgewiesen (pag. 284). Zur Begründung hält die Kammer Folgendes fest: Dem Beschuldigten stand während des bisherigen Ver- fahrens mehrfach die Möglichkeit offen, entlastende Beweismittel vorzubringen. Insbesondere seine Brüder standen schon in einem frühen Verfahrensstadium im Fokus (pag. 86 ff.) und es wäre für den Beschuldigten nahe gelegen, allfällig ent- lastendes Beweismaterial in diesem Verfahrensstadium vorzulegen. Der Beschul- digte erklärte aber mehrfach, zur Sache keine Aussagen machen zu wollen (pag. 45, 67 Z. 22 f., 160 Z. 10 ff.), weshalb es seitens der Gerichtsbehörden nicht opportun gewesen wäre, ihn explizit zur Einreichung entlastender Fotos aufzufor- dern. Der Beschuldigte war überdies von Beginn an anwaltlich vertreten und kennt seine Rechte. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 26. Februar 2019 sinn- gemäss – und bezüglich Ziff. 3 auf expliziten Hinweis des Vorsitzenden hin – die folgenden Anträge (pag. 284): 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zu verlegen. 3. Die Parteientschädigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten und ist von der Kammer damit in allen Punkten mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf- grund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 26. November 2015 Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 26. November 2015 vorgeworfen, er habe am 9. Dezember 2014, ca. 21:31 Uhr, auf der Autobahn A1 Ost in Koppigen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ausserorts [recte: allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahn], nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 61 km/h überschritten, wodurch er eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen und auch in Kauf genommen habe. Damit habe er sich der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR. 741.01) schuldig gemacht (pag. 46). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie bereits die Vorinstanz in ihren Erwägungen festhielt, ist unbestritten und auf- grund des Geschwindigkeits-Fallprotokolls (pag. 25) erstellt, dass der Personen- wagen Porsche 970 mit der Kontrollschild-Nr. ________ am 9. Dezember 2014 um 21:31 Uhr auf der Autobahn A1 Ost, Abschnitt Kirchberg-Kriegstetten, in Fahrtrich- tung Zürich/Basel mit einer Geschwindigkeit von 188 km/h statt der erlaubten 120 km/h gemessen wurde und damit (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h) um 61 km/h zu schnell unterwegs war (pag. 214, S. 4 der Urteilsbegrün- dung). Das Radarbild zeigt das Fahrzeug inklusive Nummernschild sowie den teil- weise erkennbaren, männlichen Fahrer (pag. 25). Die Lenkerabklärungen ergaben weiter, dass das Fahrzeug zur Tatzeit auf den Beschuldigten zugelassen war, was dieser in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. August 2016 sowie in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 26. Februar 2019 ausdrücklich bestätigte (pag. 5, 15, 67 Z. 34 f., 281 Z. 21 ff.). Gegen den Strafbefehl vom 26. November 2015 erhob der Beschuldigte am 3. De- zember 2015 Einsprache (pag. 46 ff.). Er berief sich sowohl im durch die Staatsan- waltschaft D.________ (Ort) durchgeführten Rechtshilfeverfahren als auch im wei- teren Verfahren auf sein Aussageverweigerungsrecht sowie auf sein «Zeugnisver- weigerungsrecht aus familiären Gründen» (vgl. Eingabe Rechtsanwältin B.________ vom 11. August 2015 an die Staatsanwaltschaft D.________ (Ort); pag. 45). Mithin bestreitet der Beschuldigte implizit, zum Tatzeitpunkt der Fahrer des in Frage stehenden Fahrzeugs gewesen zu sein. 8. Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts die Aussagen des Beschuldigten (pag. 66 ff., 198 ff., 280 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Be- weiswürdigung auf konkrete Aussagen eingegangen. Des Weiteren finden sich folgende Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 27. Februar 2015 inkl. Lenkerabklärung und Radarfoto vom 9. Dezember 2014 (pag. 2 ff.), der Auszug aus dem zentralen Migrationssystem ZEMIS vom 7. September 2016 (pag. 28), der Auszug aus dem Fahreignungsregis- 4 ter des Kraftfahr-Bundesamts vom 13. Oktober 2015 (pag. 73), der Auszug aus dem deutschen Bundeszentralregister vom 12. Oktober 2015 (pag. 75), der Be- richtsrapport der Kantonspolizei vom 13. Oktober 2016 (pag. 83 f.), der Aktenver- merk des Polizeipräsidiums D.________ (Ort) vom 4. Oktober 2016 (pag. 86), Lichtbilder und Behördenauskünfte des Beschuldigten und seiner Brüder (pag. 88 ff.), der Handelsregisterauszug aus dem Kanton Wallis vom 26. Febru- ar 2019 (pag. 287) sowie die Ausweiskopien des Beschuldigten und von Rechts- anwältin B.________ (pag. 288 f.). Auch hier wird auf die amtlichen Akten verwie- sen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die objektiven Beweismittel eingegangen. 9. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte berufe sich auf sein Aussageverweige- rungsrecht sowie auf sein «Zeugnisverweigerungsrecht aus familiären Gründen», weshalb davon auszugehen sei, entweder der Beschuldigte selber oder ein Famili- enmitglied sei zur Tatzeit der Lenker des Porsche gewesen. Ein Vergleich mit den verschiedenen Lichtbildern zeige, dass die männlichen Verwandten des Beschul- digten entweder gar keinen oder zumindest keinen ähnlichen Bart wie auf dem Ra- darfoto aufwiesen. Der Beschuldigte trage auf dem Lichtbild aus dem Jahr 2010 hingegen beinahe denselben kreisförmigen Bart wie auf dem Radarbild. Es beste- he demnach eine frappante Typenähnlichkeit. Aufgrund der schlechten Qualität vermöge das Radarfoto allerdings nicht schlüssig zu belegen, dass es sich beim Lenker um den Beschuldigten handle (pag. 216, S. 6 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte sei unbestrittenermassen im Dezember 2014 Halter des Porsches gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dieser fahre häufiger mit dem Porsche, als die nicht im gleichen Haushalt lebenden Verwandten oder aussenstehende Drit- te. Der Beschuldigte besitze zudem eine C-Bewilligung in der Schweiz, weil er gemäss Handelsregisterauszug seit 2009 eine Praxis in E.________ (Ort) betreibe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte öfters in der Schweiz auf der A1 Auto fahre, weil diese Strecke zu seinem Arbeitsweg gehöre. Im Gegensatz dazu gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass einer seiner in D.________ (Ort) wohn- haften Verwandten mit dem Fahrzeug in der Schweiz unterwegs gewesen sei. In Kombination mit der frappanten Ähnlichkeit zwischen dem Beschuldigten und dem auf dem Radarfoto abgelichteten Lenker, würden daher derart belastende Bewei- sumstände vorliegen, dass eine Erklärung des Beschuldigten vernünftigerweise hätte erwartet werden dürfen. Eine solche habe der Beschuldigte nicht geliefert, weshalb das «verweigernde Aussageverhalten» zu seinen Ungunsten zu berück- sichtigen sei (pag. 218, S. 8 der Urteilsbegründung). Aus der Gesamtheit der Indi- zien, welche für sich allein betrachtet allenfalls nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf die Täterschaft hindeuteten, sei auf den vollen rechtsgenüglichen Be- weis der Täterschaft zu schliessen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug am fraglichen Tag von einer Drittperson in der Schweiz benutzt worden wäre. Vielmehr spreche alles dafür und nichts dagegen, dass der Beschuldigte sel- ber seinen Porsche in jenem Zeitpunkt gelenkt habe. Es bestünden keine unüber- windbaren und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Täterschaft des Beschul- 5 digten, welche einen Freispruch in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» rechtfertigen würden. Die Vorinstanz war folglich insbesondere aufgrund der Haltereigenschaft, des Ra- darfotos, der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten in der Schweiz sowie seines Aussageverhaltens überzeugt, dass dieser den Porsche am 9. Dezember 2014 um 21:31 Uhr lenkte und mithin der Täter ist (pag. 219, S. 9 der Urteilsbegründung). 10. Vorbringen des Beschuldigten In seiner Berufungserklärung vom 10. September 2018 liess der Beschuldigte durch seine Verteidigerin ausführen, die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz sei lückenhaft und stelle nicht auf die wesentlichen Tatsachen ab. Anstatt das Radar- bild einem biometrischen Abgleich zu unterziehen werde auf die «Ermittlungen» des Polizeipräsidiums D.________ (Ort) abgestellt, wonach durch einen Vergleich der Lichtbilder von einem Polizeibeamten der Schluss gezogen worden sei, einzig der Beschuldigte könne als Täter in Betracht kommen. Die Einschätzung eines Po- lizeibeamten sei kaum in Einklang mit allgemeingültigen, naturwissenschaftlichen Erfahrungssätzen zu bringen, zumal selbst die Vorinstanz davon ausgehe, ein bio- metrisches Gutachten auf der Basis des Radarfotos im Abgleich mit dem Beschul- digten könne nicht zu einem gerichtsverwertbaren Beweis führen. Es sei bedenk- lich, wenn in der Beweiswürdigung der Vorinstanz das Vorhandensein eines Bartes als Ausschlusskriterium herangezogen werde. Dies gelte umso mehr, als keines der Vergleichsfotos aus dem Tatzeitraum und insbesondere das Foto des Beschul- digten aus dem Jahre 2010, also vier Jahre vor der Tat, stamme (pag. 237). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung unterstelle dem Beschuldigten gestützt auf das ältere Foto, er habe zur Tatzeit einen Bart getragen und er sei zu den Einver- nahmen und Verhandlungen ohne Bart erschienen. Die Vorinstanz treffe weiter die Annahme, die männlichen Verwandten des Beschuldigten hätten zur Tatzeit keinen Bart getragen. Darüber könnten die Bilder jedoch keinen Aufschluss geben, weil diese jeweils nicht der Tatzeit zugeordnet werden könnten (pag. 238). Zulässiges Verteidigungsverhalten könne und dürfe nicht zum Nachteil des Be- schuldigten verwertet werden. Dies gelte namentlich, wenn er sich auf sein Aussa- ge- und Zeugnisverweigerungsrecht berufe. Unbestritten sei, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Halter des massgeblichen Fahrzeugs gewesen sei (pag. 238). Die daran anknüpfende Vermutung, der Beschuldigte fahre öfter mit diesem Fahr- zeug als andere Personen, sei eine nicht logische Schlussfolgerung. Es würden Feststellungen dazu fehlen, dass der Beschuldigte kein weiteres Fahrzeug unter- halte oder ausschliesslich das tatrelevante Fahrzeug nutze. Weil sich der Beschul- digte tage- oder auch wochenweise in der Schweiz aufhalte, dürfte es der «Üblich- keit entsprechen», dass er von Verwandten besucht werde und auch Familienmit- glieder sein Fahrzeug benutzen würden (pag. 239). Betreffend das Radarfoto stelle sich die Frage, wie das erstinstanzliche Gericht ei- ne «frappante Ähnlichkeit» festgestellt und zugleich ein biometrisches Gutachten abgelehnt habe, weil ein solches nicht gerichtsverwertbar sei. Indem die Vorinstanz auf eine frappante Ähnlichkeit schliesse, habe sie eine Sachverständigenfrage be- antwortet, die ein Sachverständiger ihrer Ansicht nach gar nicht beantworten könne 6 (pag. 239). Der Beschuldigte verwahre sich sodann entschieden gegen die vor- instanzlichen Erwägungen bezüglich Dokumentations- und Aufbewahrungspflich- ten. Ihm sei keine Vorschrift bekannt, die ihm in Bezug auf Einsatzpläne des Per- sonals und Terminkalender eine Aufbewahrungspflicht auferlege (pag. 239 f.). Mit Schreiben vom 5. November 2018 bezog sich der Beschuldigte erneut auf die Würdigung des Radarfotos. Er machte unter anderem geltend, wenn eine wissen- schaftlich anerkannte Gesichtserkennung abgelehnt werde, sei im Rahmen einer «freien Beweiswürdigung» die «Feststellung der Täterschaft» aufgrund einer frap- panten Ähnlichkeit absolut ausgeschlossen. Damit werde eine nach Meinung des Gerichts aufgrund von anerkannten wissenschaftlichen Möglichkeiten durch einen Sachverständigen nicht zu beantwortende Frage durch das Gericht ersetzt, dies angesichts des Umstandes, dass die beauftragten Gutachten sogar die Täterschaft des Beschuldigten ausschliessen könnten (pag. 264 f.). Anlässlich der oberinstanz- lichen Verhandlung führte Rechtsanwältin B.________ im Namen des Beschuldig- ten aus, das Recht zu schweigen werde benutzt, um dem Beschuldigten die Pflicht zu überbinden, sich entlasten zu müssen. Die Täterschaft müsse aber mit den Mit- teln der Strafprozessordnung nachgewiesen werden. Die Bartfrage sei für das erst- instanzliche Gericht zentral gewesen, obschon beim Abgleich kein einziges Foto aus dem Jahre 2014 dabei gewesen sei. Lapidar sei angenommen worden, derje- nige, der einen Bart trage, sei der Täter. Der Beschuldigte trage manchmal einen Bart und manchmal keinen, daran könne nicht angeknüpft werden. Weiter weise der Beschuldigte in deutschen Registern keine Verkehrsordnungswidrigkeit und keine Verkehrsstrafsache auf, was zeige, dass es ihm fremd sei, gegen die Ver- kehrsregeln zu verstossen (pag. 284 f.). 11. Würdigung durch die Kammer 11.1 Haltereigenschaft Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Dabei sind die Beweise bzw. Indizien in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Liegen kei- ne direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittel- bar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmit- telbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 7 27. April 2016 E. 3 und 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.2). Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt und vollgültiger Beweis. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4 und 6B_885/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2). Der Beschuldigte bestätigte sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. August 2016 als auch in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 26. Febru- ar 2019, im Dezember 2014 der Halter des betreffenden Porsches gewesen zu sein (pag. 67 Z. 34 f., pag. 281 Z. 21 ff.). Er führte aus, das Auto seiner Lebensge- fährtin verkauft zu haben. Es habe auch schon vorher seiner Lebensgefährtin gehört, sei aber auf ihn angemeldet gewesen (pag. 67 Z. 43 ff.). Zur Person des Lenkers wollte sich der Beschuldigte nicht äussern (pag. 67 f. Z. 51 ff., 160 Z. 7 f.). Die Haltereigenschaft des Beschuldigten ist folglich als erstes Indiz für dessen Täterschaft zu werten, zumal er implizit bestreitet, das Fahrzeug selber gelenkt zu haben und mithin keinerlei Angaben zum möglichen Lenker machte. Wie nachfol- gend aufgezeigt wird, kommen daneben noch weitere gewichtige Indizien hinzu. 11.2 Radarfoto / Vergleichsfotos Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussageverweige- rungsrecht und zugleich auf ein «Zeugnisverweigerungsrecht aus familiären Grün- den» berief, schränkte die Vorinstanz den Täterkreis zutreffend auf den Beschul- digten selber (als Halter) sowie auf dessen Verwandte ein. Auf dem Radarbild ist unzweifelhaft eine männliche Person mit Bart erkennbar (pag. 24), womit weibliche Personen aus dem Täterkreis ausscheiden. Weiter wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht, irgendwelche anderen männlichen Personen könnten das Fahr- zeug zum damaligen Zeitpunkt gelenkt haben. Wenn er sich also auf sein «Zeug- nisverweigerungsrecht aus familiären Gründen» beruft, heisst dies nichts anderes, als dass er einen seiner männlichen Verwandten als möglichen Lenker in Betracht zieht, diesen aber nicht bekannt geben möchte. Zu den möglichen männlichen Verwandten äusserte sich der Beschuldigte am 2. August 2016 bei der Staatsan- waltschaft konkret, indem er ausführte, er habe einen 24-jährigen Sohn und drei Brüder, die Ende 2014 alle in Deutschland gelebt hätten. Einer sei drei Jahre jün- ger, einer fünf Jahre und einer 17 Jahre jünger als er. Adressen und Personalien wollte der Beschuldigte jedoch nicht bekannt geben (pag. 69 Z. 95 ff.), weshalb die Strafverfolgungsorgane in Deutschland die entsprechenden Abklärungen im Rah- men des Rechtshilfeverfahrens trafen. Das Radarfoto ist von nicht besonders guter Qualität, weshalb ein biometrisches Gutachten, soweit eine Erstellung überhaupt möglich gewesen wäre, keine weite- ren Aufschlüsse hätte geben können (pag. 124, 162). Der Vorinstanz ist zuzustim- men, wenn sie festhält, die Lenkereigenschaft des Beschuldigten lasse sich einzig mit dem Foto nicht nachweisen (pag. 216, S. 6 der Urteilsbegründung). Immerhin 8 ist aber nicht nur offenkundig, dass es sich beim Lenker um einen Mann handelt, sondern auch, dass dieser einen Bart trägt, nicht mehr ganz jung ist und alleine, oder zumindest ohne einen Beifahrer, im Auto sitzt. Weiter ist beim Lenker ein eher hoher Haaransatz auszumachen. Im Vergleich mit dem bei der Stadt D.________ (Ort) erhobenen Foto des Beschuldigten aus dem Jahre 2010 (pag. 102 f., iden- tisch mit pag. 12 f.), sowie mit dem anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vorgelegten Personalausweis (Ausstellungsdatum 18. Januar 2017, pag. 288) er- gibt sich damit eine nicht unwesentliche Typenähnlichkeit. Im Vergleich mit den Bil- dern der drei Brüder und des Sohnes des Beschuldigten, F.________ (geb. ________ (Geburtsdatum)), kann ferner festgehalten werden, dass Letzterer aufgrund seines Alters ausser Betracht fällt. Vom fünf Jahre jüngeren Bruder G.________ (geb. ________ (Geburtsdatum)) (pag. 118 ff.), ist nicht bekannt, dass er überhaupt eine Fahrberechtigung hatte (pag. 86), so dass auch seine Lenkerei- genschaft unwahrscheinlich erscheint, jedoch nicht gänzlich auszuschliessen ist. Zudem meldete er sich nach zweijährigem Aufenthalt in Deutschland per 29. No- vember 2015 wieder ins Ausland ab. Die Aussage des Beschuldigten vom 2. Au- gust 2016 (pag. 69), wonach seine Brüder (nach wie vor) alle in Deutschland leben würden, trifft also kaum zu, zumal auch Polizeihauptkommissar H.________ im Ak- tenvermerk vom 4. Oktober 2016 festhielt, G.________ wohne jetzt in C.________ (pag. 86). Zudem tragen weder G.________ (pag. 119) noch die beiden anderen Brüder I.________ (geb. ________ (Geburtsdatum)) (pag. 116) und J.________ (geb. ________ (Geburtsdatum)) (pag. 95), auf den zur Verfügung stehenden Fo- tos einen Bart. Dies schliesst sie allerdings als potenzielle Lenker nicht aus, zumal keines der Vergleichsfotos aus dem Jahre 2014 stammt (vgl. pag. 86). Der Beschuldigte trug bei den verschiedenen Einvernahmen und in der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung keinen Bart. Dieser Umstand vermag ihn jedoch nicht zu entlasten. Auf dem Foto von 2010 sowie auf dem am 18. Januar 2017 ausgestellten Personalausweis trägt der Beschuldigte einen Bart – seine Brüder auf den Fotos von 2012 (J.________), 2013 (G.________) und 2015 (I.________) dagegen nicht. Es handelt sich bei allen Fotos um offizielle Passfotos. Dies ergibt sich aus den von Polizeihauptkommissar H.________ getätigten Abklärungen (pag. 96, 103, 108 und 117). In den von ihm an die Stadt D.________ (Ort) gerich- teten Anfragen nahm er jeweils Bezug auf diverse Paragraphen des Passgesetzes (PassG; BGBl. I S. 537) bzw. des Personalausweisgesetzes (PAuswG; BGBl. I S. 1346). Diese Gesetzesstellen regeln die Voraussetzungen zur Verwendung und Verarbeitung von Daten im Passregister bzw. im Personalausweisregister. Dane- ben enthalten die beiden Gesetze primär allgemeine Bestimmungen zu Passertei- lung, Gültigkeitsdauer und Passentziehung. Des Weiteren regeln sie die Zustän- digkeiten für die Ausstellung der Pässe. In der auf diesen Gesetzen beruhenden Passverordnung (PassV; BGBl. I S. 2386) sowie in der Passverwaltungsvorschrift (PassVwV; GMBI. 2009, S. 1686) wird umschrieben, wie ein offizielles Lichtbild be- schaffen sein muss (u.a. Format, Kopfbedeckung, freie Augenpartie). Dass es sich bei den aktenkundigen Lichtbildern um offizielle Passbilder handelt, wurde vom Be- schuldigten nicht bestritten. Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise aus dem Radarfoto auf eine Typenähnlichkeit geschlossen, ohne dazu ein wissen- 9 schaftliches Gutachten eingeholt zu haben. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Einholung eines biometrischen Gutachtens zu keinem gerichtsverwert- baren Beweis führe, müsse folglich eine eigene Würdigung des Radarfotos durch das Gericht ausschliessen (vgl. pag. 237 ff., 264 f.). Diese Argumentation verfängt nicht. Bereits mit Schreiben vom 14. November 2016 (pag. 123) ersuchte die Vor- instanz die Kantonspolizei Bern um Feststellung, ob ein biometrisches Erken- nungsverfahren aufgrund der vorhandenen Fotos möglich sei. Zweifellos lag es auch im Interesse der Vorinstanz, die Sachlage anhand eines wissenschaftlichen Gutachtens eindeutig klären zu können. Die Qualität des Radarfotos reichte aber nicht aus, um es einem biometrischen Abgleich zu unterziehen (vgl. pag 124, Schreiben des unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern). Damit ist es der Kammer und war es der Vorinstanz jedoch unbenommen, das Radarfoto gleichwohl in die Würdigung mit einzubeziehen, zumal gewisse Merkmale des Len- kers (Form des Bartes, Alter, hoher Haaransatz) auf dem Foto ohne weiteres er- kenn- und beurteilbar sind und für einen Vergleich herangezogen werden können. Gestützt auf das Gesagte existieren einzig vom Beschuldigten offizielle Passbilder mit Bart, wobei auf diesen Bildern im Vergleich zum Radarfoto vom 9. Dezem- ber 2014 eine nicht zu übersehende Typenähnlichkeit besteht. Dieser Umstand al- lein macht ihn zwar nicht bereits zum Täter, als Halter des Fahrzeugs und als ein- zige Person im in Frage kommenden Personenkreis, welche auf einem offiziellen Ausweisfoto einen Bart trägt, steht der Beschuldigte als potentieller Lenker aller- dings nach wie vor im Vordergrund. Dies umso mehr, als – wie nachfolgend aufge- zeigt wird – auch weitere belastende Umstände auf ihn als Lenker hindeuten. 11.3 Aussageverhalten 11.3.1 Vorbemerkungen zur Rechtsprechung des Bundesgerichts Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich mit der Frage auseinanderge- setzt, inwiefern die Verweigerung der Aussage einem Halter zum Nachteil gerei- chen kann, wenn sein Fahrzeug in eine Geschwindigkeitsüberschreitung involviert ist. Dabei führte es zunächst aus, gemäss der Unschuldsvermutung als «Beweisla- stregel» (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101] sowie Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) obliege es vollumfänglich und ausschliesslich der Anklagebehörde, den Nachweis für die Schuld des Beschuldig- ten zu erbringen, und nicht dem Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 2; deutsche Übersetzung in: Pra 90 (2001) Nr. 110). Als «Beweiswürdigungsregel» ergebe sich der Grund- satz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten un- günstigen Sachverhalts überzeugt erklären dürfe, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestünden, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.5). Im Einzelnen sei es damit unzulässig, einfach von einem Schweigen auf die Schuld des Beschuldigten zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3). Gleichzeitig schliesse das Schweigen die Täterschaft nicht aus, wenn diese nicht zweifelhaft sei (6B_571/2009 vom 28. De- zember 2009 E. 3.1). 10 Die beschuldigte Person ist zwar nicht zur Aussage verpflichtet. Namentlich darf ihr Schweigen nicht als Indiz für ihre Schuld gewertet werden (vgl. BGE 131 IV 36 E. 3.1; 130 I 126 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf aber den Umstand, dass sich die beschuldigte Person auf ihr Aussage- und Mitwirkungsverweige- rungsrecht beruft, unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung an- gesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürf- te (insbesondere Urteile des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 2; deutsche Übersetzung in: Pra 90 (2001) Nr. 110; 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.1; 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.5; 6B_453/2011 vom 20. De- zember 2011 E. 1.6, nicht publiziert in BGE 138 IV 47; 6B_515/2014 vom 26. Au- gust 2014 E. 3). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; Urteil O’Halloran and Francis gegen Grossbritannien vom 29. Juni 2007, insb. Ziff. 53) verstösst die unter Strafandrohung erfolgte Aufforde- rung an einen Fahrzeuglenker, die Person zu nennen, die das Fahrzeug während der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt hatte, auch nicht gegen das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3). Aufgrund seiner Akzeptanz der Strassen- verkehrsgesetzgebung und seiner darauf beruhenden Fahrberechtigung treffen den Führer eines Motorfahrzeugs gewisse Obliegenheiten. So wird der Führerausweis erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsre- geln kennt und die Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht (Art. 14 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird ihm nur unter der Bedingung des gesetzeskonformen Verhaltens ausgestellt. Es treffen ihn damit ne- ben den Verhaltenspflichten vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behör- den. Falls er sich weigert Auskunft zu geben, kann er dazu nicht gezwungen wer- den. Er muss aber die Konsequenzen tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 3). 11.3.2 In concreto Vor dem Hintergrund der hiervor erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung muss zunächst geprüft werden, ob genügend schlüssige Anhaltspunkte vorliegen, die auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen lassen, bzw. ob die Ta- tumstände erklärungsbedürftig waren. Trifft dies zu, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschuldigte diese Erklärung lieferte oder ob sie erfolglos von ihm verlangt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, verweigerte der Beschuldig- te seine Aussage vorliegend nicht gänzlich. Seine Aussagen sind entsprechend in den Zusammenhang des Anklagesachverhalts und des Verfahrensablaufs zu stel- len und zu beurteilen. Das Gericht hat dabei alle Tatsachen zu prüfen, wobei das (teilweise) Schweigen des Beschuldigten nur eine dieser Tatsachen darstellt (so auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 5.1). Wie bereits ausgeführt, wollte der Beschuldigte zur Person des Lenkers keinerlei Angaben machen (Ziff. 11.1 hiervor). Ebenso wenig wollte er die konkrete Frage, wo er sich zum Zeitpunkt der Radarmessung aufgehalten habe, beantworten (pag. 68 Z. 53 ff.). Einzig auf die Frage, ob er zwischen Anfang und Mitte Dezem- 11 ber 2014 einmal in der Schweiz gewesen sei, kam eine Antwort: «Ich erinnere mich nicht. Aber es kann sein» (pag. 68 Z. 72 ff.). Die Anschlussfrage, ob er in den ver- gangenen drei Jahren einmal oder mehrmals in der Schweiz gewesen sei, beant- wortete er schlicht mit «Ja» (pag. 68 Z. 75 f.). Den Umstand, dass er in der Schweiz seit dem 10. Dezember 2008 eine Niederlassungsbewilligung besitzt und seit 2009 in E.________ (Ort) eine K.________ (Praxis) führt (vgl. pag. 287), er- wähnte er hingegen mit keinem Wort. Dies wurde erst im Nachgang zur staatsan- waltschaftlichen Einvernahme, im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsauftrags an die Kantonspolizei, bekannt (pag. 27 f., 83). Darauf angesprochen bestätigte der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Juli 2017, er ar- beite drei Wochen in D.________ (Ort) und eine in E.________ (Ort) (pag. 159 Z. 35 ff.). In der oberinstanzlichen Verhandlung gab er zu Protokoll, er arbeite zwi- schen ein paar Tagen bis zu zwei Wochen im Monat in E.________ (Ort). Es gebe jedoch keine Regelmässigkeit (pag. 280 Z. 21 ff.). Die Praxis in E.________ (Ort) habe er nicht verschwiegen, er sei nur nicht danach gefragt worden (pag. 281 Z. 34 f.). Dasselbe gelte auch in Bezug auf die Tatsache, dass er zu keinem Zeit- punkt des Verfahrens Vergleichsfotos von ihm und seinen Brüdern mit oder ohne Bart eingereicht habe (pag. 282 Z. 36 ff.). Schliesslich antwortete er auf die Frage, weshalb er nie Unterlagen aus einer seiner Praxen eingereicht habe, die belegen könnten, dass er zu besagter Zeit nicht der Lenker habe sein können mit: «Danach wurde ich auch nie gefragt beim Gericht» (pag. 282 Z. 42 ff.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist bezeichnend und im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung als ein ihn belastender Umstand zu berücksichti- gen. Statt Klarheit zu schaffen und zu sagen, wo er sich am 9. Dezember 2014 aufhielt bzw. weshalb er als Halter nicht am Steuer des geblitzten Fahrzeugs ge- sessen haben kann, versuchte der Beschuldigte, die ihn belastende Beziehung zur Schweiz zu vernebeln («kann sein»; «wurde nicht danach gefragt») bzw. ganz zu verschweigen (Praxis in E.________ (Ort)). Im Gegensatz zum Beschuldigten weist niemand aus seinem näheren Umfeld, insbesondere nicht seine drei Brüder G.________, I.________ und J.________, einen Bezug zur Schweiz auf. Des Wei- teren konnten in der Praxis in E.________ (Ort) keinerlei Aufzeichnungen über die Behandlungstermine im Jahr 2014 erhältlich gemacht werden (pag. 170 ff.). Wenn- gleich für L.________ (Praxis) in Bezug auf Terminkalender keine bindenden Auf- bewahrungspflichten bestehen, mutet es doch mehr als seltsam an, wenn die Agenden in der Praxis des Beschuldigten angeblich jeweils Ende Jahr systema- tisch weggeworfen werden. So vermag es denn auch zu erstaunen, wenn der Be- schuldigte vorbringt, Terminnotizen seien nicht geeignet, Beweis für Tatsachen zu erbringen, weshalb eine Aufbewahrungspflicht nicht bestehe (vgl. Schreiben vom 5. November 2018, pag. 264). Sofern der Beschuldigte tatsächlich über dienliche Unterlagen verfügen würde, wäre nicht einzusehen, weshalb er diese nicht hätte vorbringen wollen. Zumindest hätte der Beschuldigte aber bei gutem Willen zu sei- ner Entlastung anhand von Patientenakten oder mit Hilfe von Daten aus seiner Praxis in D.________ (Ort) aufzeigen können, wenn er am 9. Dezember 2014 ef- fektiv nicht in E.________ (Ort) gearbeitet hätte. All dies tat der Beschuldigte nicht. Im Weiteren passt der Zeitpunkt der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung (Dienstag, 21:31 Uhr, Fahrtrichtung Zürich/Basel) sehr gut zu einer spätabendli- 12 chen Heimfahrt nach D.________ (Ort). Der Beschuldigte arbeitet gemäss eigenen Angaben pro Monat ungefähr eine Woche im Wallis und dann wieder in D.________ (Ort). Eine Heimfahrt via A1 liegt folglich auf der Hand. Schliesslich wäre es nach Überzeugung der Kammer alles andere als naheliegend, wenn der Beschuldigte den Porsche, der bereits damals seiner Partnerin gehörte, einem sei- ner Brüder für eine Fahrt in die Schweiz ausgeliehen hätte. Der Beschuldigte unter- liess es im Übrigen nicht, zumindest punktuell Entlastendes vorzubringen. So äus- serte er sich einlässlich zur «Bartfrage» sowie zur Beweiskraft eines biometrischen Gutachtens. Auch war der Beschuldigte sehr darauf bedacht, seine leeren Regis- terauszüge hervorzuheben, um damit ein fehlendes Deliktspotenzial zu begründen. Aber ausgerechnet dort, wo vernünftigerweise eine Erklärung von ihm hätte erwar- tet werden können, lieferte der Beschuldigte keine Antworten. 11.4 Fazit und Beweisergebnis Das starke Indiz der Haltereigenschaft spricht klar für den Beschuldigten als Len- ker. Ebenso sein Aussageverhalten, welches nicht zu überzeugen vermag. Statt Erklärungen zu liefern, wo solche auf der Hand gelegen hätten, versuchte der Be- schuldigte zu vernebeln und zu verschweigen. Hinweise auf einen Drittlenker im familiären Umfeld gibt es wie aufgezeigt keine und der Beschuldigte ist die einzige männliche Person mit Bezug zur Schweiz. Schliesslich besteht eine nicht unwe- sentliche Typenähnlichkeit zwischen dem Beschuldigten und der Person auf dem Radarfoto. In der Gesamtbetrachtung ist die Kammer deshalb aufgrund der Indizien überzeugt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug am 9. Dezember 2014 selber lenk- te und damit für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich ist. III. Rechtliche Würdigung 12. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln 12.1 Rechtliche Ausführungen Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der objektive Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvor- schrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefähr- dung ernstlich im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 142 IV 93, E. 3.1 mit Hinwei- sen). Zu den Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG zählen grundsätzlich die im III. Teil des Gesetzes (Art. 26-57 SVG) enthaltenen Bestimmungen und die gestützt darauf bzw. auf Art. 57 SVG erlassenen bundesrätlichen Vollziehungsvorschriften (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl., 2015, N. 4 zu Art. 90). Nach Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Auf Autobahnen beträgt diese gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) 120 km/h. 13 Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden. Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei gro- ber Fahrlässigkeit gegeben (WEISSENBERGER, a.a.O. N. 68 zu Art. 90). Grobe Fahr- lässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht erst in Be- tracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist gro- be Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn der Täter ein bedenkenloses Verhalten ge- genüber fremden Rechtsgütern offenbart. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rück- sichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 68 ff. zu Art. 90 und Urteil des Bundesge- richts 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1). Für Überschreitungen der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeit hat das Bundesgericht eine schematische Rechtsprechung entwickelt. Danach be- geht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverlet- zung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschreitet (BGE 132 II 234 E. 3.1; 123 II 106 E. 2c; 123 II 37 E. 1c je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsre- geln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahms- weise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten sub- jektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1 mit Hinweisen). 12.2 Subsumtion Der Beschuldigte überschritt am 9. Dezember 2014 um 21:31 Uhr auf der Auto- bahn A1 Ost, Abschnitt Kirchberg – Kriegstetten, Gemeindegebiet Koppigen, in Fahrtrichtung Zürich/Basel die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 61 km/h. Es liegt offensichtlich ein Verstoss gegen Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV vor. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstge- schwindigkeit um 61 km/h – und damit massiv – überschritt, liegt im Sinne der zu- vor aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung objektiv eine grobe Ver- kehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG vor. Auch ist auf ein zumindest grob- fahrlässiges Verhalten zu schliessen, da keine Umstände vorliegen, die das Verhal- ten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen würden. Derartiges hat der Beschuldigte denn auch nicht vorgebracht. Folglich sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahn um 61 km/h, schuldig zu sprechen. 14 IV. Strafzumessung 13. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR. 311.0) in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbu- ches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter meh- rere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzel- ne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Ge- gebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die ge- rade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., S. 34 N 10 so- wie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich aussch- liesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Be- schränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte beging das zu beurteilende Delikt vor Inkrafttreten des Strafge- setzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht die mil- dere ist, ist vorliegend in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwen- den. 14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 221 f., S. 11 f. der Urteilsbe- gründung). 15. Strafrahmen und Strafart Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln einen Straf- rahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte, Stand 1. Januar 2019 (nachfolgend VBRS-Richtlinien), 15 empfehlen für ein Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Auto- bahn um 60-64 km/h eine Sanktion von 110 Strafeinheiten. Bei einer Überschrei- tung um mehr als 64 km/h wird eine Sanktion ab 150 Strafeinheiten empfohlen (S. 22 der VBRS-Richtlinien). Die Kammer hat das Verschlechterungsverbot zu beachten. Sie darf die vorinstanz- lich ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 270.00, ausmachend CHF 25‘920.00, sowie die Verbindungsbusse von CHF 6‘480.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen von 24 Tagen nicht erhöhen. 16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Tatkomponenten Im Rahmen der Tatkomponenten (Schwere der Gefährdung bzw. Ausmass des verschuldeten Erfolgs) gibt es keine Veranlassung vom Normalfall der VBRS- Richtlinien abzuweichen, da keine besonders erschwerenden oder besonders er- leichternden Umstände auszumachen sind. Der Beschuldigte überschritt die allge- meine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn um netto 61 km/h. Das Ausmass der verschuldeten Gefährdung kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz – immer im Rahmen einer groben Verkehrsregelver- letzung – als noch vergleichsweise gering bezeichnet werden. Es war Nacht. Über Witterung, Sichtverhältnisse und Verkehrsaufkommen ist jedoch nichts bekannt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung hatte allerdings so oder anders eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Folge. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung be- stehen demgegenüber nicht. Die Art und Weise der Deliktsbegehung wirkt sich nicht verschuldenserhöhend aus. Das Vorgehen des Beschuldigten geht nicht über das hinaus, was eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung ausmacht. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatver- schulden als leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die erhöht abstrakte Gefährdung grobfahr- lässig. Er hatte es offenbar eilig und sein Handeln war egoistisch motiviert. Beides führt allerdings schon zur Bewertung seines Handelns als rücksichtslos und damit zur Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung. Diese Umstände wirken sich daher nicht verschuldenserhöhend aus. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Insgesamt ist aufgrund der Tatumstände noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots erachtet die Kammer vorliegend eine Strafe von 120 Strafeinheiten als angemessen. 16.2 Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind unauffäl- lig. Er ist nicht vorbestraft (pag. 71, 75) und weist gemäss ADMAS-Auszug (pag. 73) in der Schweiz einen unbescholtenen automobilistischen Leumund auf. Es bestehen auch keine Eintragungen im deutschen Bundeszentralregister und im Verkehrszentralregister (pag. 73, 75; vgl. Schreiben der Verteidigung, pag. 277). Zu den weiteren persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz 16 (pag. 223, S. 13 der Urteilsbegründung) verwiesen werden. Neue Erkenntnisse er- langte die Kammer nicht, weil der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren keine konkreten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machte. Er hielt jedoch fest, die von der Vorinstanz getroffene Annahme zum monatlichen Einkommen entspreche ungefähr den Tatsachen (pag. 280 Z. 27 f.). Der Beschuldigte verhielt sich im Verfahren anständig, wenngleich nicht kooperativ. Letzteres kann ihm aber nicht negativ angelastet werden. Demgegenüber liegt aber auch keine strafreduzierend zu berücksichtigende Reue und Einsicht vor. Der Be- schuldigte war auch nicht geständig. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen und wirkt sich neutral aus. Insgesamt führen die Täterkomponenten weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafreduktion. Damit bleibt es bei 120 Strafeinheiten. 17. Konkrete Strafe 17.1 Strafart Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1). Vor- liegend sind keine Gründe ersichtlich, die die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Ohnehin würde Gegenteiliges dem Verschlechterungsverbot widersprechen. Der Beschuldigte ist folglich zu einer Geldstrafe von 120 Tagessät- zen zu verurteilen. 17.2 Tagessatzhöhe Für die Bemessung der Tagessatzhöhe ist auf Art. 34 Abs. 2 aStGB abzustellen. Demnach beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermö- gen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5). Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machte der Beschuldigte weder erst- noch oberinstanzlich konkrete Angaben. Aufgrund von Internetrecherchen ist die Vorin- stanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 16‘000.00 ausgegangen (M.________ (Berufsbezeichnung) mit eigener Praxis). Diese Berechnung wurde vom Beschuldigten oberinstanzlich nicht beanstandet. Die Kammer gelangte auf- grund eigener Recherchen zu einem vergleichbaren Ergebnis (________; http://www.lohncheck.ch/gehalt/M.________(Berufsbezeichnung); http://www.________ beides besucht am 25. Februar 2019). Vom anrechenbaren Nettoeinkommen von CHF 16‘000.00 wird eine Pauschale von 30% für den allgemeinen Lebensaufwand in Abzug gebracht. Weiter sind 15% (1. Kind) sowie 12.5% (2. Kind) als Unterstützungsabzüge für die beiden minderjäh- rigen Kinder zu berücksichtigen. Im Ergebnis resultiert demnach eine Tagessatz- höhe von CHF 270.00 (vgl. hierzu die Berechnung im «Berechnungsformular Ta- gessatz», pag. 206). 17 17.3 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Probezeit wird auf zwei Jahre festge- setzt (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Betreffend die Voraussetzungen einer Verbindungsbusse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 225 f., S. 16 f. der Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als sachgerecht (Schnittstellenpro- blematik) und angezeigt (Denkzettel), die bedingte Geldstrafe mit einer unbeding- ten Busse zu verbinden. Eine unbedingte Verbindungsstrafe sollte nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts grundsätzlich einen Fünftel der Gesamtstrafe oder einen Viertel jener Strafe, die bedingt ausgesprochen wird, nicht übersteigen. Abweichungen von dieser Re- gel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbin- dungsstrafe nicht lediglich eine symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5 m.w.H.; ROLAND M. SCHEIDER/ROY GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 103 und 106 zu Art. 42 StGB). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, so dass wie in erster Instanz ein Fünftel der Gesamtstrafe, mithin 24 Strafeinheiten in Form einer Verbindungsbusse ausgesprochen werden. Der Beschuldigte wird folglich zu einer Verbindungsbusse von CHF 6‘480.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezah- len der Verbindungsbusse wird gemäss Art. 106 Abs. 2 aStGB entsprechend auf 24 Tage festgesetzt. 18. Fazit Der Beschuldigte ist zu einer bedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 270.00, ausmachend CHF 25‘920.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 6‘480.00 zu verurteilen. Die Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse wird auf 24 Ta- ge festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘100.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit sei- 18 nen Anträgen im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterlegen, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3‘500.00 bestimmt. 20. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 19 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 9. Dezember 2014 auf der Autobahn A1-Ost, Koppigen, durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahn um 61 km/h und in Anwendung der Artikel: 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106 aStGB 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG 4a Abs. 1 VRV 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 270.00, ausmachend total CHF 25‘920.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 6‘480.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 24 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘100.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘500.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 20 Bern, 26. Februar 2019 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 22. März 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin i.V.: Kummer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 21