5. unter Ausrichtung einer Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 5‘252.10 an den Verteidiger von A.________ durch den Kanton Bern; 17 IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. Nr..________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG).