1. von der Anschuldigung wegen versuchten Wuchers, angeblich begangen in der Zeit vom 19. – 23. Mai 2016 in X.________ z.N. von C.________ und D.________; 2. unter Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5‘709.00, durch den Kanton Bern; 3. unter Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00, durch den Kanton Bern; 4. unter Ausrichtung einer Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 8‘650.00 an den Verteidiger von A.________ durch den Kanton Bern;