Der geltend gemachte Aufwand für die verspätet wahrgenommene Frist zur Einreichung der Berufungsantwort hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 417 StPO als Verursacher selbst zu tragen. Sodann macht Rechtsanwalt B.________ im Zusammenhang mit der Berufungsantwort einen Zeitaufwand von 6.55 Stunden geltend (Aktenstudium/Fallstudium vom 22. November 2018, Aktenstudium Schreiben von Staatsanwaltschaft vom 22. November 2018, Aktenstudium/Fallstudium vom 5. Januar 2019, Aktenstudium/Fallstudium vom 6. Januar 2019, Fallstudium vom 7. Januar 2019, Eingabe vom 7. Januar 2019 und Fallstudium Stellungnahme an Obergericht vom 8. Januar 2019). Dies erscheint für die in grosser Schrift ge-