14 ge 2014, N 15 zu Art. 429). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der massgeblichen bernischen Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich 10 bis 50 % des Honorars des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Der geltend gemachte Aufwand für die verspätet wahrgenommene Frist zur Einreichung der Berufungsantwort hat der Beschuldigte in Anwendung von Art.