für das vorinstanzliche Verfahren nach Einreichung eines unvollständigen Detailauszugs unter Berücksichtigung einer Reiseentschädigung, Kürzung eines weiteren Reisezuschlags wegen Bewirken einer Fortsetzungsverhandlung und Pauschalisierung von Auslagen ohne Ausscheidung der Mehrwertsteuer auf CHF 8‘650.00 bestimmt. Diese Bemessung ist unangefochten geblieben und erscheint angemessen. Der Beschuldigte hat somit Anspruch auf eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 8‘650.00. Für das oberinstanzliche Verfahren wird von Rechtsanwalt B.___