9. Parteientschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat das Honorar von Rechtsanwalt B.________ für das vorinstanzliche Verfahren nach Einreichung eines unvollständigen Detailauszugs unter Berücksichtigung einer Reiseentschädigung, Kürzung eines weiteren Reisezuschlags wegen Bewirken einer Fortsetzungsverhandlung und Pauschalisierung von Auslagen ohne Ausscheidung der Mehrwertsteuer auf CHF 8‘650.00 bestimmt.