8. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Staat sämtliche Prozesskosten. Somit sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten mit CHF 5‘709.00 beziffert. Diese werden vom Kanton Bern getragen. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 3‘000.00 bestimmt (Art. 24 lit. a, Art. 57 des Verfahrenskostendekrets; VKD, BSG 161.12). Diese werden vom Kanton Bern getragen.