244 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann spricht auch der zeitliche Verlauf mit dem Zurücklassen des Teppichs während mindestens drei Tagen, wobei ein Werktag und ein Samstag dazwischen lagen, gegen eine Ausbeutung im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Damit fehlt es zu Gunsten des Beschuldigten an dessen Wissen um eine Unerfahrenheit des Ehepaar C.________ und D.________. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf des versuchten Wuchers freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung