13 Unerfahrenheit von C.________ und D.________. Es besteht mit der Aussage von C.________, der Beschuldigte und „Herr I.________“ hätten ihm die vorgenannte Quittung eines früheren Teppicherwerbs seinerseits beim Unternehmen G.________ vorgelegt, gar ein Hinweis, dass der Beschuldigte nicht von unerfahrenen potentiellen Käufern ausgegangen sein dürfte (pag. 244 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).