Auch das von C.________ ausgesagte Vorweisen einer Quittung mit einem früheren Kauf eines Teppichs seinerseits bedeutet nicht, dass der Versuch objektiv ungefährlich und damit untauglich wäre. Jedoch fehlt es – wie von der Vorinstanz zutreffenderweise ausgeführt – vorliegend am Nachweis eines Tatenschlusses bzw. am Wissen des Beschuldigten um eine