7.2. Subsumtion Aus dem Umstand, dass C.________ zu keinem Zeitpunkt einen Vertrag mit dem Beschuldigten habe abschliessen wollen und D.________dies nur nach einer Prüfung des Teppichs durch Spezialisten in Betracht gezogen hätte, kann - entgegen der Ansicht der Vorinstanz (pag. 243, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – nicht auf einen untauglichen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB geschlossen werden, da keine Anhaltspunkte für einen groben Unverstand beim Beschuldigten vorliegen. Auch das von C.______