7.1. Rechtliche Grundlagen Des Wuchers nach Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewährt oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 240 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: