Die Generalstaatsanwaltschaft widerspricht dem vorinstanzlichen Beweisergebnis nicht. Vielmehr wird ausgeführt, es werde hinsichtlich der Beweiswürdigung und des massgeblichen Sachverhalts grundsätzlich auf das angefochtene Urteil verwie- 11 sen. Es sei der Sachverhalt als erwiesen zu erachten, wie er von C.________ und D.________. geschildert worden sei (pag. 283). Es kann demnach oberinstanzlich integral auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. den dort festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt abgestellt werden.