__ nach eigenen Angaben aus seinem Elternhaus gewisse Kenntnisse was Teppiche betrifft. Auch C.________ und D.________. habe ausgesagt, dass sie und ihr Mann Liebhaber von Teppichen seien und mehrere Bücher zu diesem Thema besitzen würden. Zudem würden dem Ehepaar C.________ und D.________ mehrere Teppiche gehören. Weiter sei D.________ als ehemalige Handarbeitslehrerin zusätzlich in Materialkunde ausgebildet. Es sei nicht bekannt, dass das Ehepaar in irgendeiner Weise unter einer Geistesschwäche leiden würde. Bei den Einvernahmen habe das Ehepaar einen gewieften Eindruck gemacht und ihre Aussagen seien schlüssig und logisch erfolgt (pag. 243 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).