_ und D.________ zurückgelassen worden und die Parteien hätten vereinbart, dass der Beschuldigte das Geld am Montag abholen komme. Als der Beschuldigte wie vereinbart am folgenden Montag das Geld habe abholen wollen, habe ihn die Polizei erwartet. Beim grossen Teppich handle es sich um einen handgeknüpften Teppich aus Indien, aus merzerisierter Baumwolle, d.h. sogenannter Kunstseide, mit einem Neuwert im Fachgeschäft von CHF 6‘400.00. Bezüglich des Werts des Teppichs könne festgehalten werden, dass der angebotene Nettopreis von CHF 23’000.00 erheblich von dem im Gutachten genannten Neuwert von CHF 6‘400.00 abweiche.