Beweiswürdigend führt die Vorinstanz weiter aus, D.________ habe am Morgen des 19. Mai 2016 einen Anruf erhalten. Der Anrufer habe ausgeführt, dass er von der Witwe von Herrn G.________ beauftragt worden sei, Schmuckstücke (Teppiche) aus der Schatzkammer von Herrn G.________ zu verkaufen. Er habe angegeben, dass frühere Kunden der Firma bevorzugt werden sollten, da diese den Wert der Stücke zu schätzen wüssten. Kurz vor dem Mittag seien dann die beiden Herren, „Herr I.________“ und der Beschuldigte, beim Ehepaar C.________ und D.________ zu Hause erschienen. Die beiden Verkäufer hätten dem Ehepaar C.___