6. In Bezug auf den versuchten Wucher hielt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (vgl. Urteilsbegründung, S. 12 ff. pag. 235 ff.): Unbestritten sei die Tatsache, dass der Beschuldigte telefonisch Kontakt mit D.________ aufgenommen und anschliessend am 19. Mai 2016 in Begleitung eines „Herrn I.________“ am Domizil des Ehepaars C.________ und D.________ erschienen sei und diverse Teppiche zum Verkauf angeboten habe. Eigentümer des Teppichs sei E.________, welcher den Teppich dem Beschuldigten zum Verkauf übergeben habe. Beweiswürdigend führt die Vorinstanz weiter aus, D.___