Es lässt sich folglich selbst bei einer Änderung und Erweiterung nach Art. 333 Abs. 1 StPO nicht mehr sagen, ob und gar in welcher Beteiligungsform der Beschuldigte tatsächlich versuchte, die mutmasslichen Opfer über die Qualität und/oder Provenienz des Teppichs arglistig zu täuschen, wobei eine reine Täuschung über den Preis im vorliegenden Fall von der Qualität und Provenienz abhängt und damit der Versuch dazu ebenfalls nicht mehr überprüft werden kann. Die beantragte Beurteilung des versuchten Betruges ist daher nicht weiter zu prüfen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung