Einvernahme Zeuge H.________, pag. 33 ff.; Beilagen zu Einvernahme Zeuge H.________, pag. 38 ff.; Strafbefehl vom 30. August 2017, pag. 137). Sodann führte der Beschuldigte aus, er habe den Teppich nie als „Nain-Teppich“ angepriesen, was mit den ersten Aussagen des Zeugen C.________ und D.________ übereinstimmt, der Beschuldigte sei der Laufbursche gewesen, der anlässlich des Verkaufsgesprächs am 19. Mai 2016 nicht mit ihm gesprochen habe (Einvernahme Zeuge C.________, pag. 44 Z. 106 ff.; Erklärung Beschuldigter vom 20. Januar 2017, pag. 74). Schlussendlich spricht auch der zeitliche Verlauf nicht für eine arglistige Täuschung. Der Teppich wurde über das Wochenende beim Ehepaar C.____