29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) entsprechen. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft in einer dem Anklagegrundsatz genügenden Weise präzisiert und korrigiert werden könnte. Es ist den Akten und dem Strafbefehl zu entnehmen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich beim gegenständlichen Teppich auch um einen Naturseideteppich handle, zumal zwei fachkundige Zeugen dies übereinstimmend ebenfalls bezeugten und entsprechende Belege in den Akten darauf hindeuten (Einvernahme Zeuge E.________, pag. 18 ff.; Beilagen zur Einvernahme des Zeugen E.________, pag. 25 ff.; Einvernahme Zeuge H.___