333 Abs. 1 StPO zu geben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.6.1.), was auch noch im Berufungsverfahren möglich ist (Art. 379 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 E. 1.4.1. mit Verweisen). Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht eine mögliche neue Tatvariante ergibt (vgl. BGer 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3.). Mit Blick auf die lange Zeitdauer seit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt ist eine Änderung oder Erweiterung der Anklage weder prozessökonomisch, noch würde sie dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV;