Das Gericht ist nicht Anklagebehörde, sondern hat den ihm unterbreiteten Anklagesachverhalt rechtlich zu würdigen. Lässt sich eine neue rechtliche Qualifikation nicht mehr unter den angeklagten Sachverhalt subsumieren, ist eine abweichende rechtliche Würdigung nach Art. 344 StPO nicht mehr anwendbar. In einem solchen Fall hat das Gericht der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte der beschuldigten Person die Möglichkeit zur Klageänderung oder -ergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO zu geben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.6.1.), was auch noch im Berufungsverfahren möglich ist (Art. 379 StPO;