Dass die Benutzung einer fremden Sprache zu einer arglistigen Täuschung führen könnte, ist weder nachvollziehbar, noch ergibt sich dies aus dem angeklagten Sachverhalt. Damit stellen sich diffizile Fragen in sachverhaltlicher Hinsicht im Hinblick auf die Wissens- und Willenselemente, die das Berufungsverfahren nicht mehr klären kann. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchten Betruges lässt sich nicht mehr unter den angeklagten Sachverhalt subsumieren und würde damit gegen das Anklageprinzip verstossen. Das Gericht ist nicht Anklagebehörde, sondern hat den ihm unterbreiteten Anklagesachverhalt rechtlich zu würdigen.