8 dem verlangten Kaufpreis entspricht und damit nicht, ob der Beschuldigte über diesen Umstand Kenntnis hatte. Sodann gibt er keine Auskunft darüber, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Fachwissen betreffend Teppichqualitäten mit sich gebracht hat und er mit diesem Wissen die vermeintlich einfachen Opfer täuschen wollte. Dass die Benutzung einer fremden Sprache zu einer arglistigen Täuschung führen könnte, ist weder nachvollziehbar, noch ergibt sich dies aus dem angeklagten Sachverhalt.